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Die Mitgliederversammlungvertretung ('' | Die Mitgliederversammlungvertretung, der (''Vorstand''), durch einen Notar) legt neben der Einladung ein Gründungsprotokoll vor, in dem der Gründungswille, die [[Satzung]] beschlossen, die Wahl des Vorstandes niedergeschrieben sind. Ebenso doe Satzung liegt liegt dem Vereinsregister vor. | ||
Version vom 4. Januar 2009, 12:04 Uhr
Ein beim zuständigen Vereinsregister (VR) eingetragener Verein (eV), der von mindestens sieben (7) Mitgliedern gegründet wurde.
Die Mitgliederversammlungvertretung, der (Vorstand), durch einen Notar) legt neben der Einladung ein Gründungsprotokoll vor, in dem der Gründungswille, die Satzung beschlossen, die Wahl des Vorstandes niedergeschrieben sind. Ebenso doe Satzung liegt liegt dem Vereinsregister vor.
Link: Vereinsrecht im Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) der Bundesrepublik Deutschland (BRD)
Info: Vereinsregister für unsere Zuständigkeit: Ahaus/NRW