Kategorie:Stellungnahmen:Gehorsam:Tugend
Tugend Gehorsam
Gehorsam ist diejenige Tugend, die den Willen geneigt macht, das Gebot eines Oberen zu erfüllen.
Der Gehorsam als spezielle Tugend mit eigentümlichem Objekt besteht in der Geneigtheit, dem Oberen als dem Vorgesetzten zu geben, was ihm gebührt, sich also seinem Gebot zu fügen,
weil er als Vorgesetzter solches gebietet. Der Gehorsam, als Tugend verstanden, ist ein Teil der Gerechtigkeit; denn dabei wird dem Vorgesetzten als solchem geleistet, was ihm zukommt.
Ein höherer Grad von tugendhafter Gesinnung ist es, vom Geist der Gehorsamspflicht sich leiten zu lassen und bereit zu sein, auch den nicht geäußerten Willen des Vorgesetzten zu erfüllen.
Der Gehorsam ist für die soziale Ordnung, für das Gesamtwohl notwendig. Er ist ein wesentliches Erfordernis des Gemeinschaftslebens.
Der Gehorsam fördert die Entfaltung der sittlichen Persönlichkeit des einzelnen. Indem der Wille sich unterordnet, bringt er das Opfer seiner Willkür, aber nicht seiner wahren Freiheit.
Die wahre Freiheit besteht in der innerlichen, stetigen Selbstbestimmung für das Wahre und Vollkommene, und diese setzt eine sittliche Bindung an die Autorität voraus.
Gehorsame Unterordnung ist auch beglückende Einordnung in das Ganze der natürlichen und übernatürlichen Lebensordnung.
Die wahre Freiheit wird am meisten bedroht durch die ungeordnete Sinnlichkeit und durch die Enge des individuellen Denkens und Wollens.
Beide Schranken werden heilsam durchbrochen durch den Eingriff des höheren Willens; ihm folgend, erweitern und erheben wir unser Ich; im Dienen werden wir geschult zum Befehlen.
Der Gehorsam soll zu seinem Teil die Verfügbarkeit für Gottes Willen schaffen.
Die Rücksicht auf Gott ist der eigentliche und tiefste Grund der sittlichen Unterordnung unter die Menschen.
Die rechtmäßige Obrigkeit stammt von Gott, ihre gerechten Gesetze und Befehle verpflichten im Gewissen. (Römer 13,1-7)
Die Apostel schärfen den Gehorsam gegen jede menschliche Obrigkeit ein (Römer 13,1; Epheser 6,1; 1 Petrus 2,13).
Der Wille Gottes wird uns durch mancherlei Zwischeninstanzen zum Ausdruck gebracht.
Im Besonderen sind es die rechtmäßigen Gesetze und Verordnungen, durch die der Wille Gottes zu uns kommt.
Wer Autorität innehat, muss so handeln, dass die Befehlsempfänger erkennen können, er befehle allein deswegen, weil er Gott gehorsam sein will. Der Gehorsam soll auch nicht bloß wegen der Einsicht des Untergebenen in die Gründe des Befehls, sondern aus Achtung vor der höheren Autorität geübt werden, da und soweit sie Gottes Stelle vertritt. Der Gehorsam ist zu leisten, auch wenn die Begründung der Gehorsamsforderung nicht einleuchtet. Der Gehorsam darf nicht im Hinblick auf die persönlichen Schwächen und Fehler der Oberen verweigert werden. Die Annahme, es bestehe ein Widerspruch zwischen dem eigenen Gewissensurteil und jenem der Vorgesetzten, führt eine ernste Situation herauf.
Das gebietende und das verbietende Gesetz erzeugen die Verpflichtung, das Gebotene zu tun und das Verbotene zu unterlassen. Die Verpflichtung des verbietenden Gesetzes besteht überall und immer, jene des gebietenden Gesetzes macht sich nur geltend, wenn ein konkreter Anlass zu seiner Erfüllung besteht. Viele Gesetze haben sowohl eine verbietende wie eine gebietende Seite. Was die Strenge der Verpflichtung angeht, unterscheidet man Muss- und Sollvorschriften. Mussvorschriften enthalten eine strenge Verpflichtung, Sollvorschriften eine weniger strenge.
Q: Priesternetzwerk.net (Mit freundlicher Erlaubnis)
Gehorsam in der Kirche
1. Begründung
Christus hat die grundsätzliche Vorschrift gegeben, der sichtbaren Kirche und ihren Gesetzen Gehorsam zu leisten.
Die Kirche als Organisation ist aufgebaut auf dem Gehorsam gegen die kirchlichen Hirten: „Wer euch hört, hört mich“ (Lukas 10,16; Römer 15,8; Hebräer 13,17).
Der kirchlichen Obrigkeit gebührt Gehorsam, weil sie im höchsten Auftrag und im Namen Christi die kirchliche Gemeinschaft zu leiten berufen ist. Kraft der Einsetzung Christi gibt es in der Kirche eine Hierarchie, welche das Hirtenamt und das Lehramt innehat. Die Inhaber des Hirtenamtes ordnen an,
was von den Gliedern der Kirche zu tun ist. Die Inhaber des Lehramtes legen vor, was zu glauben ist. Kraft der Einsetzung Christi gibt es in der Kirche ein aktives Lehramt, das die unmittelbare Glaubensnorm ist. Das Lehramt ist die einzige gottgewollte Instanz für die zuverlässige Auslegung des geschriebenen und überlieferten Wortes Gottes. Der Gehorsam gegen die kirchlichen Autoritäten muss sich bewähren in der Treue zum Lehramt des Papstes und der Bischöfe. Der lehrenden Autorität wird Gehorsam, der von ihr vorgetragenen Lehre wird Zustimmung geschuldet. Die Äußerungen des Hirtenamtes berühren mittelbar, jene des Lehramtes betreffen unmittelbar den Glauben. Sendung ist von Gehorsam untrennbar. Der Gesandte ist dem Sendenden untergeben; von ihm empfängt er die Sendung, ihm hat er Rechenschaft abzulegen, wie er sie verwirklicht hat. Die Autorität muss mit Festigkeit die Beobachtung des Rechts und die Anwendung der Befehle einfordern. Wer sich der eigenen Verantwortung entzieht, um ein ruhiges Leben zu führen, verfehlt den Dienst, den er der Gemeinschaft zu leisten verpflichtet ist. Wenn in manchen Diözesen der Anschein besteht, wer es mit der Diözesanleitung gut „könne“, sei in der Lage, sich seine Verwendung auszusuchen, dann ist eine solche Praxis verwerflich. Glücklich der Obere, in dem amtliche Autorität und persönliche Autorität zusammentreffen, wo also Amtsgewalt und charakterliche Qualität sich verbinden.
2. Verfehlungen
Die Sünden wider den der Kirche geschuldeten Gehorsam sind solche besonderer Art mit Rücksicht auf die Würde, womit die kirchliche Obrigkeit umkleidet ist. Die einzelnen Verfehlungen sind umso schwerer, je mehr dadurch die Erreichung der höchsten Aufgabe, der Heiligung, gefährdet wird.
Die hauptsächlichen Verfehlungen sind Schisma und Häresie. Das Schisma besteht in der Verweigerung der Unterordnung unter den Papst oder die Verweigerung der Gemeinschaft mit den dem Papst untergebenen Gliedern der Kirche (c. 751).
Die Häresie ist die beharrliche Leugnung einer kraft göttlichen und katholischen Glaubens zu glaubenden Wahrheit oder der beharrliche Zweifel an einer solchen Wahrheit (c. 751).
Darin liegt Ungehorsam gegen den sich offenbarenden Gott und gegen die seine Offenbarung vorlegende Kirche.
Zahlreiche andere Verfehlungen gegen die Befehle, Weisungen und Gesetze der Kirche sind denkbar.
Wir sind in den letzten fünfzig Jahren Zeugen vielfältigen Ungehorsams gewesen. Er ging aus von Theologen, Bischöfen, Bischofskonferenzen sowie von Laien und Laienvereinigungen. Er reichte vom Widerstand gegen lehramtliche Äußerungen über gottesdienstliche Eigenmächtigkeiten bis zur versuchten Erteilung der Priesterweihe von Frauen. Selten wurde gegen Ungehorsam eingeschritten, am wenigsten von den Bischöfen, am ehesten noch vom Heiligen Stuhl. Häufig wurden im Ungehorsam eingeführte Praktiken zunächst geduldet und später unter Anrufung des Gehorsams vorgeschrieben. Der Ungehorsam hält auf mehreren Gebieten bis heute an.
3. Die besondere Verpflichtung des Klerus
Alle Christgläubigen sind zum Gehorsam gegenüber den Hirten der Kirche verpflichtet (c. 212 § 1). Für die Laien wird diese Verpflichtung noch einmal ausgesprochen (c. 224).
Die Kleriker trifft eine besondere Pflicht des Gehorsams gegenüber dem Papst und dem eigenen Bischof (c. 273).
Der Kleriker hat eine (gegenüber dem Laien) hervorgehobene, besondere Pflicht der Ehrerbietung und des Gehorsams gegenüber dem Papst und seinem Oberhirten, d.h. dem Bischof der Diözese, der er eingegliedert ist, und, falls er anderswo Dienst tut, dem Bischof der Dienstdiözese (c. 273).
Man spricht vom kanonischen Gehorsam, was besagt, dass Reichweite und Grenzen des Gehorsams durch das kirchliche Recht bestimmt werden.
Der Inhalt in gegenständlicher Hinsicht sind die Amts- und Standespflichten des Klerikers,
aber auch das Privatleben, insofern ihm auferlegt ist, auch außerhalb des Dienstes alles zu meiden, was seinem Amt und Stand abträglich ist. Ihre Pflichten und Rechte sind im wesentlichen in den cc. 273-289 enthalten. In formaler Hinsicht ist die Gehorsamspflicht begrenzt durch die Zuständigkeit des Oberhirten, dem der Kleriker untersteht. Der Oberhirt hat die Grenzen einzuhalten, die ihm in persönlicher, sachlicher und örtlicher Beziehung gesetzt sind. Der Platz, an dem man von den Oberen gestellt wird, ist der Ort, wo man nach Gottes Willen arbeiten soll. Ob er den Wünschen und Erwartungen des Einzelnen entspricht, ist nebensächlich. Die besondere Gehorsamspflicht des Klerikers wirkt sich dahin aus, dass er grundsätzlich jeden ihm von seinem eigenen Oberhirten übertragenen Dienst übernehmen und getreu erfüllen muss (c. 274 § 2). Einwendungen kann er nur dann erheben, wenn hinreichende Hinderungsgründe vorliegen.
Die Dienstpflicht hält den Kleriker am Dienstort fest. Man spricht von der Residenzpflicht, wie sie beispielsweise für den Pfarrer (c. 533) und den Pfarrvikar (c. 550 § 1) festgesetzt ist.
Die Freizügigkeit des Klerikers ist insofern beschränkt.
Der Pfarrer ist gehalten, den Ortsoberhirten über die mehr als einwöchige Abwesenheit von der Pfarrei zu unterrichten (c. 533 § 2).
Q: Priesternetzwerk Prof. Dr. Georg May
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